Satzung

Satzung

Satzung des Reiterring Breisgau-Kaiserstuhl e.V.

§1 Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen „Reiterring Breisgau-Kaiserstuhl e.V.“. Er hat seinen Sitz in Eichstetten und ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
§ 2 Zweck und Aufgaben
 
Der Reiterring hat das Ziel, alle im Bezirk bestehenden Reit- und Fahrvereine zu erfassen und die Pflege und Erhaltung des Reit- und Fahrsportes durch den Zusammenschluss der Vereine im Reiterring zu fördern.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Besondere Aufgaben sind
1. die Vertretung gegenüber den Reiterverbänden auf Regional-, Landes- und Bundesebene.
2. die reitsportliche Förderung von Jugendlichen.
3. die Durchführung überörtlicher Reit- und Fahrturniere und anderer reitsportlicher Veranstaltungen.
4. die Durchführung von Lehrgängen in allen Disziplinen des Reit- und Fahrsports.
5. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
6. die Beratung und Unterstützung der Vereine im Bereich des Freizeit- und Breitensports.
7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Ringgebiet.
 
§ 3 Selbstlosigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Vergütungen
 
Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Für den Reiterring Breisgau-Kaiserstuhl e.V. ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden.
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Reiterrings kann nur ein Verein (e.V.) werden. Die Satzung, die Bestätigung der Eintragung in das Vereinsregister sowie die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes sind vor der Aufnahme in den Reiterring vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme entscheidet über den Einspruch die Mitgliederversammlung. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und den Ordnungen des Reiterrings, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
 
§ 6 Pflichten der Mitglieder
 
Der Mitgliederverein verpflichtet sich, den Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitgliederversammlung Folge zu leisten und die Turnierordnung einzuhalten. Die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung sind zu wahren; d.h. ein Pferd muss dem Tierschutzgesetz entsprechend behandelt werden. Die Mitgliedervereine unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
 
§ 7 Rechte der Mitglieder
 
Die Mitgliedervereine haben das Recht, an allen vom Reiterring im Turnierplan festgelegten Turnieren entsprechend der LPO und WBO und den besonderen Bestimmungen der Landeskommission teilzunehmen und die vom Ring ausgeschriebenen Lehrgänge zu besuchen.
 
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Auflösung des Mitgliedervereins.
 
Der Austritt muss bis zum 31.12. des laufenden Jahres mit sechswöchiger Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
 
Ein Mitgliederverein kann aus dem Reiterring ausgeschlossen werden, wenn er
1. gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Interesse des Reiterrings schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
2. seiner Beitragspflicht und/ oder der Pflicht zur Abgabe der Bestandsmeldung trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
 
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der ausgeschlossene
Mitgliederverein kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 
§ 9 Geschäftsjahr und Beiträge
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
§ 10 Organe des Reiterrings
 
Die Organe des Reiterrings sind
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
 
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
 
Er besteht aus
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Sportwart
6. dem Beisitzer
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorstand nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Gewählt werden kann jeder aktive Reiter der Mitgliedervereine und deren Vorstandsmitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 12 Der erweiterte Vorstand
 
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes bestätigt.
 
Er besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. den Beauftragten für:
- Breitensport
- Dressur
- Fahrsport
- Jugend
- Pony
- Springen
- Vielseitigkeit
- Voltigieren
 
§ 13 Aufgaben des Vorstands
 
Der Vorstand entscheidet über
1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
3. die Führung der laufenden Geschäfte.
 
Der erste oder bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sowie die Mitgliederversammlung.
 
§ 14 Die Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
 
1. den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
2. den ersten oder zweiten Vorsitzenden eines Mitgliedervereines oder einem Delegiertem sowie allen aktiven Reitern der Mitgliedervereine
 
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben jeweils eine Stimme.
Die aktiven Reiter sind nur stimmberechtigt, wenn der erste oder zweite Vorsitzende des jeweiligen Mitgliedervereins anwesend ist.
 
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen Tag der Einberufung und Versammlungstag müssen drei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedervereine beschlussfähig.
 
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn von mindestens einem Drittel der Mitgliedervereine unter Angabe der Gründe beantragt wird. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
 
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die geheime Abstimmung oder Wahl mit Stimmzetteln wird durchgeführt, wenn dies von mindestens einem Stimmberechtigten gewünscht wird. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen dokumentieren muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
 
§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
 
1. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
2. die Bestätigung des erweiterten Vorstandes.
3. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem geschäftsführenden Vorstand jedoch nicht angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre und läuft parallel zur Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands, Wiederwahl ist möglich.
4. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes.
5. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
6. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
7. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen.
8. die Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zum Landesverband der Pferdesportvereine Baden-Württemberg. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
9. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
 
§ 16 Auflösung
 
Die Auflösung des Reiterrings kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Reiterrings oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Badischen Sportbund Freiburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

§ 17 Haftung
 
Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen bleibt Angelegenheit der Vereine. Ersatzforderungen an den Reiterring können nicht geltend gemacht werden. An Veranstaltungen, die der Reiterring durchführt, können aus versicherungstechnischen Gründen nur Mitglieder eines dem Landessportbund angehörenden Vereins teilnehmen.
 
§ 18 Inkrafttreten
 
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. November 1964 beschlossen und trat am 12. Februar 1965 in Kraft. Die Satzung vom 12. Februar 1965 tritt mit Wirkung vom 15. September 2010 außer Kraft.
 
In der Mitgliederversammlung vom 1. März 2011 wurde die Satzung überarbeitet.
 
Freiburg, 1. März 2011
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